Schadenspotential und mutmasslicher Menge. d. Die Gutachten sollen erstellt werden von einer geeigneten ausserkantonal wohnenden und tätigen privaten Fachperson, wobei bezüglich die Gutachtensperson dem Berufungskläger Vorschläge unterbreitet werden sollen oder er zwecks Auswahl durch das Gericht zur Benennung von solchen Personen aufgefordert werden soll.