Grundwasser gelangen können; - Einholung diverser Unterlagen (Grundbuchakten und Baupläne etc. zur Liegenschaft Q. [Nr.], Wartungsunterlagen zu den Tanks, Checklisten der B. AG betreffend Vorgehen bei Überlaufen von Öltanks, Dokumente des Amts für Umwelt zum Vorfall); - Befragung von G. (D. AG), C. (Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau) und H. (Geschäftsführer der B.AG) als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung. 3.2. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen.