3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufungserklärung gegen das ihm am 22. März 2022 zugestellte schriftlich begründete Urteil ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil ST.2021.12 des Bezirksgerichts Brugg vom 17. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A. sei vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG freizusprechen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen.