2.2. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 17. August 2021: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG. -4- 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00.