Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.71 (ST.2021.12; StA.2020.3148) Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Rumänien, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Pironato, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach warf dem Beschuldigten mit Straf- befehl vom 12. Oktober 2020 folgenden Sachverhalt vor: "Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs- ser (Art. 70 Abs. 2 GSchG) Der Beschuldigte hat fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar in ein Gewässer eingebracht, versi- ckern lassen oder ausserhalb eines Gewässers abgelagert oder aus- gebracht und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen. Der Beschuldigte hat am 11. Dezember 2019, um 08:50 Uhr, auf dem Gelände der B. AG an der X-Strasse in Q. ca. 29'000-30'000 Liter Bio- diesel von dem von ihm gelenkten Sattelschlepper der Marke Volvo mit dem rumänischen Kennzeichen […] in den Tank Nr. 2 abgeladen. Bei diesem Abladevorgang gelangten ca. 500 Liter Biodiesel aufgrund ei- ner Überfüllung des Tanks Nr. 2 ins Erdreich, wodurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen wurde. Im Rah- men einer Kontrolle im Nachgang des Vorfalls wurde festgestellt, dass die elektronische Überfüllsicherung von Tank Nr. 2 zum Zeitpunkt der Überfüllung des Tanks vollständig funktionstüchtig war, wodurch das Auslaufen des Biodiesels ins Erdreich und die dadurch direkt verur- sachte Gefahr einer Verunreinigung des Wassers vollumfänglich auf die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschuldigte hat ca. alle ein bis zwei Wochen Biodiesel am vorerwähnten Standort in Q. abgeladen und verfügt über Schulungen bezüglich der Abladung von Biodiesel von seinem Sattelschlepper in entsprechende Tanks. Es war ihm bekannt, dass dem Stand der Tech- nik entsprechend sämtliche Tanks aus Sicherheitsgründen nur bis zu einer Kapazität von 95% befüllt werden dürfen und es die Pflicht der abladenden Person ist, vor Beginn des Abladeprozesses zu berech- nen, wie viele Liter bis zur Erreichung dieses Füllstandes noch abgela- den werden dürfen. Wäre der Beschuldigte dieser Pflicht am 11. De- zember 2019 vollumfänglich und mit der nötigen Sorgfalt nachgekom- men, hätte er bemerkt, dass er lediglich noch ca. 7'000-8'000 Liter Bio- diesel und nicht die gesamten von ihm geladenen ca. 29'000-30'000 Liter Biodiesel in den Tank Nr. 2 hätte abladen dürfen. Für den Beschul- digten war vorhersehbar, dass eine Fehlkalkulation seinerseits die Überfüllung des Tanks Nr. 2 zur Folge haben könnte und diese sowie die damit direkt verbundene Versickerung von ca. 500 Liter Biodiesel ins Erdreich hätte mittels korrekter Kalkulation verhindert werden kön- nen. Um die Überfüllung der Tanks selbst bei Fehlkalkulationen oder vollumfänglicher Unterlassung der Kalkulation der Restkapazität der Tanks durch die abladende Person zu verhindern, sind sämtliche Tanks zudem mit elektronischen Überfüllsicherung ausgerüstet, welche mit -3- dem abladenden Lastwagen verbunden werden müssen und den Ab- ladevorgang automatisch stoppen, wenn der Tank zu 95% befüllt ist. Dieser automatische Stopp des Abladevorgangs ist am 11. Dezember 2019 trotz festgestellter Funktionsfähigkeit der elektronischen Überfüll- sicherung von Tank Nr. 2 nicht eingetreten. Dies ist einzig dadurch er- klärbar, dass der Beschuldigte, obwohl er mit der Abladesituation in Q., die aufgrund der Tatsache, dass gleich vier Tanks nebeneinanderlie- gen und folglich auch die Verbindungen zu den elektronischen Über- füllsicherungen eng beieinanderliegen besondere Aufmerksamkeit der abladenden Person erfordert, bestens vertraut war, seinen Sattel- schlepper aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht mit der elektroni- schen Überfüllsicherung von Tank Nr. 2, sondern mit einer Überfüllsi- cherung eines anderen Tanks verbunden hat. Es war für den Beschul- digten vorhersehbar, dass bei Verbindung seines Sattelschleppers mit der falschen elektronischen Überfüllsicherung das Überlaufen des Tanks nicht verhindert wird und es folglich zu einem Auslaufen von Bio- diesel ins Erdreich kommen kann. Dieses Auslaufen wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte die nach den Umständen gebotene Sorgfalt hätte walten lassen und seinen Sattelschlepper als Folge des- sen mit der Überfüllsicherung von Tank Nr. 2 verbunden hätte." Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte den Beschuldigten zu ei- ner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.00, Pro- bezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 400.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.2. Der Beschuldigte erhob am 22. Oktober 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies den Strafbefehl am 18. Februar 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Brugg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 17. August 2021 fand vor dem Bezirksgericht Brugg die Hauptverhand- lung statt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.2. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 17. August 2021: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG. -4- 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 34, 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geld- strafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geld- strafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen vollzogen. 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 800.00 fest- gesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 305.50 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 92.00 Total Fr. 1'597.50 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamtbetrag von Fr. 1'597.50 auferlegt. 8. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sowie die Busse werden mit dem geleisteten Bussen-/Kostendepositum in der Höhe von Fr. 1'200.00 verrechnet. Nach Verrechnung hat der Beschuldigte dem Gericht noch einen Betrag von Fr. 697.50 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.3. Mit Eingabe vom 23. August 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an. -5- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufungserklärung gegen das ihm am 22. März 2022 zugestellte schriftlich begründete Urteil ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil ST.2021.12 des Bezirksgerichts Brugg vom 17. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A. sei vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG freizusprechen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerle- gen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten des Staates." Der Beschuldigte stellte zusammengefasst die folgenden Beweisanträge: - Einholung von Gutachten zu - den potentiellen Auswirkungen von in die Umwelt gelang- tem Biodiesel im Allgemeinen und im effektiv zu beurtei- lenden Kontext; - der Funktionalität und Sicherheit der konkreten Überfüllsi- cherung, den Empfehlungen zur Steigerung der Sicherheit und dem aktuellen Stand der Technik bezüglich Überfüll- sicherungen; - den baulichen Gegebenheiten vor Ort inkl. Schadenspo- tential und mutmasslicher Menge Biodiesel, die hätte in Grundwasser gelangen können; - Einholung diverser Unterlagen (Grundbuchakten und Baupläne etc. zur Liegenschaft Q. [Nr.], Wartungsunterlagen zu den Tanks, Checklisten der B. AG betreffend Vorgehen bei Überlaufen von Öltanks, Dokumente des Amts für Umwelt zum Vorfall); - Befragung von G. (D. AG), C. (Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau) und H. (Geschäftsführer der B.AG) als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung. 3.2. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurden die Beweisanträge des Beschul- digten einstweilen abgewiesen. 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe 25. April 2022) verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag -6- zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 ordnete der damalige Verfahrensleiter an, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt werde, mit dem Vorbehalt der Durchführung einer Berufungsverhandlung, sollte sich dies aufgrund der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort als notwendig erweisen. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erstattete der Beschuldigte die Berufungs- begründung. Er hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Seine bereits gestellten Beweisanträge konkretisierte er wie folgt: "Es seien im Rahmen des Berufungsverfahrens folgende Dokumente bzw. Akten einzuholen: a. Schriftliches Gutachten über die potentiellen Auswirkungen von in die Umwelt gelangtem Biodiesel im Allgemeinen und der erwart- baren Auswirkungen von ausgelaufenem Biodiesel im hierfür ef- fektiv zu beurteilenden Kontext. b. Schriftliches Gutachten über die Funktionalität und technische Si- cherheit der hier konkreten Überfüllsicherung und über Empfeh- lungen zum Minimalstandard bzw. zur Steigerung der Sicherheit und über den aktuellen Stand der Technik in Bezug auf Überfüllsi- cherungen bei Tankanlagen insbesondere in der Schweiz. c. Schriftliches Gutachten, inwiefern und in welchem Umfang es an- gesichts der konkreten baulichen Gegebenheiten vor Ort hätte ge- schehen können, dass Biodiesel oder ein anderer vergleichbarer Treibstoff ins Grundwasser oder in andere Gewässer gelangt inkl. Schadenspotential und mutmasslicher Menge. d. Die Gutachten sollen erstellt werden von einer geeigneten ausser- kantonal wohnenden und tätigen privaten Fachperson, wobei be- züglich die Gutachtensperson dem Berufungskläger Vorschläge unterbreitet werden sollen oder er zwecks Auswahl durch das Ge- richt zur Benennung von solchen Personen aufgefordert werden soll. Darüber hinaus soll der Berufungskläger die Möglichkeit er- halten, Fragen an die mit der Begutachtung beauftragte Person zu formulieren. e. Einholung von Grundbuchakten, (Bau-)Plänen, Verfügungen von Auflagen und dergleichen bezüglich das Grundstück LIG Q. [Nr.] und namentlich bezüglich das Areal bzw. den Bereich, auf wel- chem der vom Beklagten befüllte Tank steht. f. Sämtliche sich bei der B.AG befindlichen Wartungsunterlagen be- treffend die technischen Überwachungsmittel des vom Beklagten -7- befüllten Tank Nr. 2 sowie Angaben über die Unternehmen, wel- che diese Wartung in den letzten 10 Jahren durchgeführt haben, zwecks nachträglicher Einholung derselben Auskünfte bei denje- nigen. g. Checklisten der B.AG bzw. anderer Unternehmen der B.-Gruppe betreffend Vorgehen bei Überlaufen von Öltanks auf dem erwähn- ten Areal bzw. in dem hier relevanten Bereich, wie auch von Pro- tokollen derselben Unternehmen über diesen konkreten Vorfall. h. Sämtliche sich bezüglich diesen Vorfall beim Amt bzw. der Abtei- lung für Umwelt befindlichen Dokumente, Berichte, Fotografieren etc. i. Sämtliche sich bezüglich den Bereich der vier Lagertanks beim Amt bzw. der Abteilung für Umwelt befindlichen Dokumente, Be- richte, Fotografien, Protokolle etc." "Es seien im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Personen einzuvernehmen: a. G. c/o D. AG, Y-Strasse, R. b. C. c/o Amt/Abteilung für Umwelt, Z-Strasse, S. c. H., Geschäftsführer, c/o B. AG, X-Strasse, Q.." 3.7. Mit Eingabe vom 15. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Beweisanträge sowie die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Mit Eingabe vom 18. November 2022 reichte der Beschuldigte Unterlagen der D. AG ein und nahm dazu Stellung. 3.9. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte der Verteidiger seine Kosten- note ein. 3.10. Mit Eingabe vom 30. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 18. November 2022. 3.11. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte das Departement für Bau, Ver- kehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU), Abteilung für Umwelt, auf entsprechende Verfügung vom 10. Januar 2023 Unterlagen zum Vorfall vom 11. September 2020 (recte: 11. Dezember 2019) ein. 3.12. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme. -8- 3.13. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme zu den Akten des Departements BVU ein und hielt an seinen bisher gestellten Berufungsanträgen sowie den Beweisanträgen (soweit diesen noch nicht stattgegeben worden sei) fest. 3.14. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme. 3.15. Mit Eingabe vom 27. März 2023 erstattete das Departement BVU, Abtei- lung für Umwelt, den mit Verfügung vom 8. März 2023 eingeforderten schriftlichen Bericht zu diversen den Vorfall vom 11. Dezember 2019 be- treffende Fragen. 3.16. Mit Eingabe vom 21. April 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme zum Bericht des BVU vom 27. März 2023 ein. Er beantragte erneut einen umfassenden Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens, soweit bereits die Verjährung eingetreten sei. Beweisanträge stellte er keine mehr. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete es zusammengefasst als erstellt, dass am 11. De- zember 2019 aufgrund des Befüllens des Tanks Nr. 2 durch den Beschul- digten eine nicht geringe Menge Biodiesel durch die Belüftungsleitung aus- getreten und im Erdreich versickert sei (E. 3.3.2.), wobei Biodiesel ohne weiteres geeignet sei, eine nachteilige physikalische, chemische oder bio- logische Veränderung des Wassers herbeizuführen (E. 3.4.1.2). Es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass Biodiesel nicht ins Erdreich gelan- gen dürfe, dass die Füllmenge 95% des Fassungsvermögens des Tanks nicht übersteigen dürfe, dass die mögliche Füllmenge vor dem Abladen be- rechnet und die Überfüllsicherung korrekt angeschlossen werden müssen und dass er den Abladevorgang falls nötig spätestens bei Erreichen des zulässigen Füllstands von 95% hätte abbrechen müssen. Dies habe der -9- Beschuldigte jedoch unterlassen. Nach dem Abladen habe der Tank eine Füllmenge von 100% aufgewiesen. An der Überfüllsicherung habe kein technischer Defekt oder eine Fehleinstellung gefunden werden können, welcher bzw. welche zu einer Überfüllung des Tanks Nr. 2 hätte führen können. Die Überfüllung und deren Folgen seien einzig auf eine Fehlhand- lung des Beschuldigten zurückzuführen gewesen. Bei pflichtgemässem Vorgehen (korrekte Berechnung der Füllmenge, vorschriftsgemässes An- schliessen der Überfüllsicherung, Überwachung des Abladevorgangs und – falls nötig – manuelles Abbrechen bei Erreichen des maximalen Füll- stands von 95%) wäre es nicht zu einer Überfüllung gekommen bzw. hätte diese vorzeitig bemerkt werden können. Der Beschuldigte habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt, wobei der vorhersehbare Taterfolg bei korrektem Vorgehen zweifelsfrei hätte vermieden werden können (E. 3.4.2.2.). Der Beschuldigte habe sich damit der Widerhandlung gegen das Gewässer- schutzgesetz durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können (Art. 70 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG und At. 6 GSchG), schuldig gemacht (E. 3.4.3). 2.2. Mit Berufung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschul- digte am 11. Dezember 2019 wie schon oft zuvor den Abpumpschlauch und die elektronische Überlaufkontrollsonde angeschlossen und die Pumpe an seinem Fahrzeug in Betrieb gesetzt habe. Er habe danebenge- standen und sein Fahrzeug überwacht. Nachdem dieses vollständig entla- den gewesen sei, habe er Schlauch und Kontrollsonde entfernt und das Areal mit dem Fahrzeug verlassen (Berufungsbegründung S. 8). Erst rund eine Stunde später sei er über den angeblichen Ölaustritt informiert wor- den. Die B. AG habe umgehend damit begonnen, "hinter den Lagertanks herumzubaggern" und habe eine ordentliche Beweisaufnahme verunmög- licht. Das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, und die Polizei seien erst um 12.00 Uhr bzw. 12.30 Uhr vor Ort gewesen, als der Schadensplatz bereits aufgeräumt gewesen sei (Berufungsbegründung S. 9). Der Beschuldigte sei vollkommen sicher, dass er bei der elektronischen Überfüllsicherung das Kabel des Tanks Nr. 2 eingesteckt habe, wobei sich auch die Frage stelle, ob dem Beschuldigten eine allfällige Verwechslung hätte vorgeworfen werden können (Berufungsbegründung S. 10). Dem Be- schuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich um eine heikle Aufgabe handle. Er habe umsichtig gehandelt und auch den Auspumpvorgang ne- ben seinem Fahrzeug überwacht. Am ehesten müsse man von einem Feh- ler bei der Elektronik der Überfüllsicherung oder bei der Füllmengenan- zeige ausgehen. Dass der Beschuldigte den zulässigen Tankinhalt falsch berechnet habe, sei schwer vorstellbar, nachdem er mehrmals pro Monat dort entladen habe und genau gewusst habe, welche Kontrollen und Ab- läufe einzuhalten gewesen seien (Berufungsbegründung S. 11). - 10 - Bei der Prüfung der Anlage durch eine externe Drittunternehmung seien keine relevanten Mängel festgestellt worden, wobei jedoch dem Bericht nicht entnommen werden könne, welcher Tank bzw. welche Überfüllsiche- rung begutachtet worden sei. Die B. AG habe zudem ein sehr grosses Ei- geninteresse am Ausgang dieser Begutachtung, so dass nicht ausge- schlossen werden könne, dass diese die defekte Sicherheitssonde instand gestellt habe bzw. habe instand stellen lassen (Berufungsbegründung S. 12). Wie man auf den Wert von 500 Liter ausgetretenem Biodiesel komme, sei weiter nicht nachvollziehbar. Bei Eintreffen der Polizei sei schon alles weg- und aufgeräumt gewesen. Es müsse sich damit um Angaben der B. AG handeln, welche nicht überprüft worden seien. Die Frage, wie bei einer ge- samten Tankladung von 29'000 bis 30'000 Liter und der noch vorhandenen Kapazität von rund 8'000 Liter (95%) bzw. rund 18'000 Liter (100%) nur 500 Liter ausgelaufen seien, bleibe offen (Berufungsbegründung S. 12). Über die ausgetretene Menge könne damit gar nichts gesagt werden und es scheine eine Vertuschungsaktion der B. AG vorzuliegen, möglicherweise, weil eine indirekte Altlastsanierung habe durchgeführt werden können, nachdem dort schon früher Treibstoff ausgelaufen sei (Berufungsbegrün- dung S. 13). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Überfüllsicherung nicht die einzige Sicherheitsmassnahme sei, sondern dass das ganze Gebäude in einer nach unten undurchlässigen "Wanne" stehe, zumal ein Tank auch leck schlagen und auslaufen könne (Berufungsbegründung S. 14). Dies sei abzuklären, da die versickerte Flüssigkeit dann nicht in Gewässer hätte ge- langen können (Berufungsbegründung S. 15). Sofern keine zusätzliche Si- cherheit vorgesehen sei, dränge sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung der B. AG auf (Berufungsbegründung S. 16). Dass nicht un- tersucht worden sei, auf welchen Untergrund der Biodiesel geflossen sei, stelle ein immenses Versäumnis der Strafuntersuchungsbehörden dar (Be- rufungsbegründung S. 16). Aufgrund der auf den Bildern erkennbaren unversehrten Wand hinter dem Entlüftungsrohr sei belegt, dass der Biodiesel nicht unter Druck ausgetreten sei. Die dunklen Stellen auf der Rampe und der Treppe seien damit auf frühere Ölunfälle zurückzuführen, die dem Beschuldigten nun untergescho- ben werden sollen. Aufgrund des Lagebildes sei klar, dass keine erhebliche Menge Biodiesel ausgeflossen sein könne (Berufungsbegründung S. 17). Es sei weiter zwingend davon auszugehen, dass Abwasser und Meteor- wasser vom Grundstück der B. AG zuerst durch einen Ölabscheider und erst dann in die Kanalisation oder in ein Fliessgewässer eingeleitet werden würden. An alle diese Punkte habe die Vorinstanz nicht gedacht (Beru- fungsbegründung S. 17). - 11 - Aufgrund der unklaren Umstände hinsichtlich Menge an ausgetretenem Biodiesel und Funktionsfähigkeit bzw. -tüchtigkeit der Messsonde, ange- sichts der Beseitigung von Beweismitteln durch die B. AG sowie wegen fehlender weiterer Abklärungen durch die Strafuntersuchungsbehörden könne keine Verurteilung erfolgen (Berufungsbegründung S. 18). Der Beschuldigte habe im Übrigen einige Erfahrung beim Transport von Biodiesel. Er habe diesen nicht als umweltgefährdend eingestuft (Beru- fungsbegründung S. 18). Zudem habe er davon ausgehen dürfen, dass die elektronische Messsonde funktioniere, was offenbar nicht der Fall gewesen sei, und dass für den Notfall eine zweite Sicherheitsstufe vorgesehen sei. Vorliegend habe offenbar eine Auffangwanne bestanden und es sei ein Öl- abscheider installiert worden, so dass nichts direkt ins Grundwasser oder in Fliessgewässer eingeleitet werden könne. Im Übrigen weise Biodiesel eine enorm hohe und rasche Abbaurate auf (85%). Zudem seien die Böden gefroren gewesen. Es hätte damit – selbst wenn das physikalisch bei ent- sprechendem Untergrund möglich gewesen wäre – kein Biodiesel ins Grundwasser oder in ein Fliessgewässer gelangen können (Berufungsbe- gründung S. 20). In Deutschland werde Biodiesel nach einer Neuklassie- rung durch das Umweltbundesamt Deutschland (UBA) nicht mehr als was- sergefährdend eingestuft (Berufungsbegründung S. 21). 2.3. Mit Eingabe vom 18. November 2022 brachte der Beschuldigte unter Ver- weis auf das ihm zwischenzeitlich zugestellte Messprotokoll der D. AG vor, dass diese nicht die zum Tank Nr. 2 zugehörige Sonde Nr. 2, sondern die Sonde Nr. 4 geprüft und als funktionstüchtig erklärt habe. Es könne einzig darauf geschlossen werden, dass die B. AG die D. AG in Täuschungsab- sicht und im Wissen um die defekte Sonde Nr. 2 die (falsche) Sonde Nr. 4 habe prüfen lassen. 2.4. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2023 zu den Unterlagen des Departe- ments BVU, Abteilung für Umwelt, führte der Beschuldigte aus, dass unklar sei, welche Menge ausgetreten sei und aus welchem konkreten Vorgang diese stamme sowie dass der Standort offensichtlich schon vorab ver- schmutzt gewesen sei. Es habe offenbar keine Gefahr bestanden, dass je- mals Biodiesel hätte ins Grundwasser gelangen können. Durch die rasche Sanierung sei diese Gefahr erst recht gebannt worden. 2.5. Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 zum schriftlichen Bericht des Depar- tements BVU, Abteilung für Umwelt, vom 27. März 2023 brachte der Be- schuldigte im Wesentlichen vor, dass die effektive Menge ausgetretenen - 12 - Biodiesels immer noch völlig unklar sei. Der Beschuldigte habe nicht be- merkt, dass der Tank überlaufen sei und es sei ihm auch nach wie vor un- klar, ob er die Überfüllung tatsächlich verursacht habe. Es könne weder auf die von der B. AG (in Verfolgung eigener Interessen und nach sofortiger Behebung des Vorfalls) genannte Menge von 3'000 Liter, noch auf die vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, angegebene jedoch nicht weiter begründete Menge von mindestens 500 Liter abgestellt werden (S. 1 f.). Wie das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, zutreffend ausführe, könne aus der von der E. AG geschätzten Restmenge im Boden von 600 Liter aufgrund einer möglicherweise vorbestehenden Kontamination nicht auf die ausgetretene Menge Biodiesel geschlossen werden. Ebenfalls bleibe mangels objektiv messbarer Grundlagen unklar, wann es sich konk- ret um eine grössere Menge Biodiesel handle. Der vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, angesetzte Massstab könne hierfür nicht alleine ent- scheidend sein. Dass der Biodiesel organoleptisch wahrnehmbar gewesen sei, werde vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, einfach behaup- tet. Auch sei mangels Angaben in den Akten zu verifizieren, dass der über- füllte Tank sich im Grundwasserschutzbereich Au befinde. Es sei schliess- lich nicht erstellt, dass Biodiesel auch in eine Meteorwasserleitung gelaufen sei (S. 3 f.). Es sei dem Beschuldigten nie eine Übertretung i.S.v. 71 Abs. 1 lit. a GSchG vorgeworfen worden und es sei auch keine entsprechende Verurteilung er- folgt, so dass zwischenzeitlich zufolge Eintritts der Verjährung (Art. 109 StGB) eine Bestrafung ausgeschlossen sei. Es sei weiter nicht Sache des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, die Frage der Sorgfaltspflicht- verletzung zu beantworten und das Obergericht in strafrechtlicher Hinsicht zu beraten, womit sich die Frage stelle, ob die abgegebene Einschätzung hinreichend neutral sei. Dass die Tankanlage vorliegend funktioniert habe, sei weiter nicht nachgewiesen, zumal nicht der vom Beschuldigten verwen- dete Tankstutzen überprüft worden sei. Es sei nie bestritten worden, dass der Beschuldigte eine Sonde eingesteckt habe. Nachdem es trotzdem zu einer Überfüllung gekommen sei, müsse die Sonde zwangsläufig nicht funktionstüchtig gewesen sein. Der Beschuldigte habe alles richtig ge- macht. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er eine defekte Sonde an- gebracht habe, was ihm nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet wer- den könne (S. 4 f.). Auf die Angaben von Herrn C. (Ergänzung des Obergerichts: […] des BVU) könne nicht abgestellt werden, da sowohl die konkreten Fragen als auch die Antworten unklar seien. Dass Biodiesel bei tiefen Temperaturen zäh- flüssig bis fest werde und kaum mehr versickern könne, sei sodann unbe- rücksichtigt geblieben (S. 5). Dass der Standort im entsprechenden Kataster verzeichnet sei, lasse ein- zig den Schluss zu, dass es schon früher Ölaustritte gegeben habe. Der - 13 - Umstand, dass dem Departement BVU, Abteilung für Umwelt, keine Vor- fälle bekannt seien, spreche dafür, dass diese von der B. AG nicht gemel- det worden seien und die B. AG den Vorfall vom 11. Dezember 2019 zur Vertuschung früherer Vorfälle missbraucht habe (S. 5 f.). Die eingereichte Schadstoffbilanzierung der E. AG sei nicht vollständig, zu- mal die erwähnte Beilage A fehle, weshalb eine abschliessende Beurtei- lung nicht möglich sei. Zudem sei auf die alles andere als neutrale Maxi- malangabe von Herrn F. abgestellt und die Vorbelastung des Standorts nicht berücksichtigt worden, womit keine belastbare Tatsachenbasis vor- liege. Es verwundere damit nicht, dass eine relativ grosse Schadstoff- menge von 600 Liter im Untergrund festgestellt worden sei. Wenn man von den vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, anfänglich geschätzten 500 Litern ausgehe, sei von einer im Untergrund verbliebenen Schadstoff- menge von unter 100 Liter auszugehen (S. 7). Insgesamt bringe der Bericht des Departements BVU, Abteilung für Um- welt, keine neuen Inhalte zutage. Nach wie vor sei nicht geklärt, weshalb die D. AG die falsche Sonde geprüft habe und sei anzunehmen, dass die vom Beschuldigten verwendete Sonde funktionstüchtig gewesen sei. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass ihn eine Sorgfalts- pflichtverletzung und überhaupt eine Verantwortung treffe (S. 7). 3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG und Art. 6 GSchG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers schafft. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4. 4.1. Schutzobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG sind oberirdische und unter- irdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GschG bei einer nachteili- gen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Was- sers vor. Als nachteilig zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers. Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet - 14 - jede Verunreinigung i.S.v. Art. 4 lit. d GSchG, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es gilt das gewässerschutzrechtliche Reinheitsgebot (MARTIN ANDE- REGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbauge- setz, 1. Aufl. 2016, N. 13 und 18 zu Art. 70 GSchG). Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2013 vom 12. September 2013; a.M. Anderegg, a.a.O., N. 28 zu Art. 70 GschG). Für das Versickernlassen genügt, dass Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser oder in Abwasser- läufe, welche in offene Gewässer führen, gelangen könnten. Kein Versi- ckern liegt vor, wo eine wassergefährdende Flüssigkeit auf befestigten, flüssigkeitsundurchlässigen Boden ausfliesst (PETER HETTICH/TOBIAS TSCHUMI, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, a.a.O., N. 19 zu Art. 6 GSchG). 4.2. 4.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten am 11. Dezember 2019 strafbar ge- macht hat. Allfälliges strafbares Verhalten anderer Personen ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2019 seinen mit ca. 29'000 - 30'000 Liter Biodiesel beladenen Lastwagen vollständig in den Tank Nr. 2 der Lageranlage der B. AG in Q. entladen hat (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. August 2020 act. 11; Protokoll Hauptverhandlung act. 75 ff.). Gemäss Polizeirapport vom 11. September 2020 wurde der Kantonspolizei am 11. Dezember 2019 um 12.06 Uhr durch das Departement BVU, Abtei- lung für Umwelt, mitgeteilt, dass wegen einer Tanküberfüllung eine grös- sere Menge Biodiesel ins Erdreich gelangt sei (act. 4 f.; vgl. auch Schaden- meldung Departement BVU, Abteilung für Umwelt, vom 11. Dezember 2019). Zuvor war das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, um 10.15 Uhr durch die E. AG über den Vorfall informiert worden (Bericht Departe- ment BVU, Abteilung für Umwelt, vom 27. März 2023 S. 5). Der Beschuldigte gab an, ca. 20 bis 60 Minuten nach Abfahrt vom Ablade- ort von einem Kollegen über die Überfüllung des Tanks Nr. 2 informiert worden zu sein (polizeiliche Einvernahme vom 11. August 2020 act. 13). Beim Eintreffen der Kantonspolizei zeigte die Anzeige des Lagertanks Nr. 2, welcher lediglich ein (zugelassenes) Fassungsvermögen von - 15 - 200'000 Liter aufweist, einen Füllstand von 212'000 Liter Biodiesel an (Po- lizeirapport vom 11. September 2020 act. 5; Foto der Anzeige act. 22). Dass nach dem Beschuldigten noch weitere Personen den Tank Nr. 2 be- füllt hätten, wird weder geltend gemacht noch liegen irgendwelche Hin- weise darauf vor. Die Berechnung der Kantonspolizei, dass der Füllstand des Tanks Nr. 2 vor dem Abladen durch den Beschuldigten ca. mindestens 182'000 bis 183'000 Liter betragen habe (212'000 Liter abzüglich die vom Beschuldigten eingefüllten 29'000 bis 30'000 Liter; Polizeirapport act. 7), ist damit nicht zu beanstanden, wobei dabei die überlaufene Menge nicht ent- halten ist. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Tank Nr. 2 vor dem Befüllen durch den Beschuldigten bereits mit mindestens 182'000 bis 183'000 Liter Biodiesel gefüllt war. Nachdem der Beschuldigte 29'000 bis 30'000 Liter Biodiesel in den Tank Nr. 2 abgeladen hatte, wies dieser einen Füllstand von 212'000 Liter auf. Das Fassungsvermögen des Tanks Nr. 2 von ledig- lich 200'000 Liter wurde durch die Befüllung durch den Beschuldigten damit deutlich überschritten. 4.2.3. 4.2.3.1. Der Aktennotiz der E. AG, Altlastenberaterin der B.AG, vom 21. Januar 2020 betreffend abfall- und altlastenrechtliche Beurteilung des Vorfalls (nachfolgend Aktennotiz; eingereicht am 17. Januar 2023) sowie der Scha- denmeldung des Departements BVU, Abteilung Umwelt, vom 11. Dezem- ber 2019 (eingereicht am 17. Januar 2023) ist zu entnehmen, dass nach dem Bekanntwerden des Überfüllunfalls Sofortmassnahmen durch die B. AG ergriffen worden seien. Es sei das kontaminierte Erdreich (ca. 10 cm tief) mit einem Bagger entfernt und in einer Mulde gelagert worden. Es seien die E. AG, die Kantonspolizei, das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, sowie die Tankrevisionsfirma D.AG aufgeboten worden. Die Kantonspolizei stellte bei ihrem Eintreffen Abrinnspuren von Biodiesel an den Entlüftungsleitungen fest (Polizeirapport vom 11. September 2020 act. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 3.3.1), werden diese An- gaben durch die von der Kantonspolizei erstellten Fotos dokumentiert, auf welchen sowohl an den (an der Gebäudeaussenseite angebrachten) Ent- lüftungsrohren des Tanks Nr. 2, an der dahinterliegenden Aussenwand des Gebäudes sowie an der davor verlaufenden Aussentreppe bzw. dem Be- tonvorbau grosse dunkle Flecken zu sehen sind. Auf den Fotos ist weiter erkennbar, dass das Erdreich vor dem Gebäude in diesem Bereich teil- weise abgetragen worden ist. Es sind frische Reifenspuren sichtbar (act. 23). Gemäss den Ausführungen der E. AG habe am gesamten Standort ein deutlicher Biodieselgeruch wahrgenommen werden können. Auch nach - 16 - dem Aushub der ersten 10 cm seien noch Biodieselspuren am Untergrund- material nachweisbar gewesen. In der Meteorwasserleitung des Dachwas- sers sei ebenfalls Biodiesel nachgewiesen worden. Beides wurde fotogra- fisch festgehalten (vgl. dazu Aktennotiz vom 21. Januar 2020 mit Fotos S. 2). Auch im Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, vom 27. März 2023 wird festgehalten, dass Biodiesel organoleptisch wahrnehmbar gewesen sei (Bericht vom 27. März 2023 S. 3). Hinweise darauf, dass der festgestellte Biodiesel (wie vom Beschuldigten behauptet, Stellungnahme vom 21. April 2023 S. 5) zähflüssig oder gar fest gewesen sei und deshalb nicht ins Erdreich hätte gelangen können, bestehen nicht. Es bestehen aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei und der Ak- tennotiz der E. AG und den jeweiligen Fotos keine Zweifel daran, dass die kurz zuvor erfolgte deutliche Überfüllung des Tanks Nr. 2 durch den Be- schuldigten zum Austritt des Biodiesels über die Entlüftungsrohre des Tanks Nr. 2 in den Aussenbereich des Gebäudes geführt hat und der Bio- diesel über die Entlüftungsrohre, die Aussenwand und die Treppe bzw. den Betonvorbau auf den Naturboden (Gras, Erde) vor dem Gebäude gelangte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (E. 3.3.1). 4.2.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass die ausgetretene Menge Biodiesel gänzlich unklar sei, wobei es sich angesichts des Lagebildes nicht um eine erhebliche Menge habe handeln können. Gemäss der Schadenmeldung des Departements BVU, Abteilung für Um- welt sowie der Aktennotiz der E. AG ging man zunächst von ca. 100 Liter Biodiesel aus, welche auf einer Fläche von etwa 45 m2 im Untergrund ver- sickert seien (Aktennotiz S. 1, Schadenmeldung vom 11. Dezember 2019). Der Aktennotiz der E. AG ist zu entnehmen, dass F. (B. AG) anlässlich der Begehung vom 7. Januar 2020 mitgeteilt habe, dass der Tankbefüller von ca. 3'000 Liter Biodiesel ausgehe, die ausgelaufen seien. Davon sei etwa die Hälfte (d.h. 1'500 Liter) durch den Einstieg in den Tankkeller wieder zurück in den Tankkeller geflossen und etwa 1'500 Liter seien auf einer Fläche von 45 m2 in den Untergrund versickert (Aktennotiz S. 5). Im Poli- zeirapport vom 11. September 2020 wird ausgeführt, dass nach Auskunft des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, mutmasslich 500 Liter Bio- diesel ins Erdreich gelangt seien (act. 5). Mit E-Mail des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, vom 31. März 2020 wird auf die Schadstoffbi- lanzierung der E. AG vom 23. März 2020 verwiesen, gemäss welcher von einer im Boden vorhandenen Restmenge von ca. 600 Liter Biodiesel aus- zugehen sei. Die Abteilung für Umwelt weist jedoch darauf hin, dass eine Vorbelastung des Bodens nicht ausgeschlossen sei (E-Mail BVU vom 31. März 2020). Mit Bericht vom 27. März 2023 führte das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, aus, dass es sich bei der ersten Angabe von - 17 - 100 Liter nur um eine erste Schätzung gehandelt habe, welche ihnen zu- nächst mitgeteilt worden sei (S. 1). Der Schadensdienst des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, habe schliesslich anlässlich des Augenscheins und aufgrund des organoleptischen Befunds geschätzt, dass ca. 500 Liter Biodiesel ausgetreten seien, wobei es aber auch wesentlich mehr gewesen sein könnte (S. 1 und 2). Die genaue Menge an ausgelaufenem Biodiesel kann damit nicht mehr er- mittelt werden. Insbesondere können auch aus der im Boden vorhandenen Restmenge aufgrund der nicht auszuschliessenden Vorbelastung des Bo- dens keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, was auch im Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, vom 27. März 2023 (S. 2) bestä- tigt wird. Es wurden indessen durchwegs grosse Mengen geschätzt, wel- che ausgetreten und auf das Erdreich gelangt seien, wobei der Schätzung des Schadensdienstes des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, auf- grund der hohen Erfahrung in diesem Bereich und der unabhängigen Stel- lung besonderes Gewicht zukommt. Bei einer lediglich geringen Menge ausgetretenen Biodiesels wären im Übrigen nicht Spuren im dokumentier- ten Ausmass an Entlüftungsrohren, Aussenwand, Betonvorbau und Treppe sowie (auch nach dem ersten Aushub des Erdreichs) auf dem Boden zu erwarten gewesen und es wäre insbesondere auch nicht zu einem Abflies- sen der Flüssigkeit über diese Bereiche gekommen. Dass – wie der Be- schuldigte vorbringt – keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Biodiesel mit hohem Druck aus den Rohren herausgespritzt sei, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn gemäss den Ausführungen der E. AG ein Teil des Biodiesels durch den Einstieg in den Tankkeller geflossen sei, ist damit da- von auszugehen, dass eine erhebliche Menge auf das Erdreich gelangte, welches abgetragen werden musste, wobei auch nach der Abtragung (wie auf den Fotos der E. AG ersichtlich) noch erkennbare Spuren von Biodiesel und ein deutlicher Geruch wahrgenommen werden konnten (Aktennotiz E. AG S. 2 und Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, S. 3). 4.2.3.3. Die Ansicht des Beschuldigten, dass kein Biodiesel ins Erdreich gelangt und das Erdreich nur abgetragen worden sei, um einen alten Ölunfall zu vertuschen, erscheint konstruiert. Dem Polizeirapport vom 20. September 2020 ist – wie erwähnt – zu entnehmen, dass die Sofortmassnahmen vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, und der B. AG gemeinsam be- schlossen bzw. eingeleitet worden seien (act. 5), was die Theorie des Be- schuldigten, es habe sich um eine Vertuschungsaktion der B. AG gehan- delt, widerlegt. Eine Sanierung eines früheren Ölunfalls hätte im Übrigen ohne Weiteres ohne Beizug des Departements BVU bzw. der Kantonspoli- zei erfolgen können. Ein Zuwarten bis sich exakt an diesem Ort ein Ölunfall ereignet, um dann das Departement BVU und die Kantonspolizei zu infor- mieren und das Erdreich abtragen zu können, erscheint abwegig. Auf die vom Beschuldigten beantragte Einholung von Checklisten und Protokollen - 18 - der B. AG betreffend das Vorgehen bei Überlaufen von Öltanks kann daher verzichtet werden. 4.2.3.4. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass die Überfüllung des Tanks Nr. 2 durch den Beschuldigten zum Austritt einer erheblichen Menge Biodiesel in den Aussenbereich geführt hat, welche schliesslich auf das Erdreich ge- langte. 4.2.4. Gemäss dem von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) herausgegebenen Dokument "Klassierung wassergefähr- dender Flüssigkeiten", Stand 1. Januar 2019 (abrufbar unter www.kvu.ch; vgl. dazu BEATRICE W AGNER PFEIFER, Umweltrecht, besondere Regelungs- bereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 947) wird Biodiesel (Rapsölmethylester, RME, CAS- Nr. 85586-25-0, EC Nr. 287-828-8) der Klasse B zugeordnet und gilt damit als in grossen Mengen wassergefährdend. Darauf verweisen auch das Departement BVU, Abteilung für Umwelt (Bericht vom 27. März 2023 S. 2) und die E. AG (Aktennotiz vom 21. Januar 2020 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wird Biodiesel auch in Deutschland als wasser- gefährdend eingestuft und der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 (schwach wassergefährdend) zugeordnet (Online-Datenbank Rigoletto [https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/], Kennnummer 834). Gemäss Ausführungen des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, ist die Frage, wann es sich bei Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse B um eine grössere wassergefährdende Menge handle, nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen. Biodiesel sei dann als wassergefährdend wahrzu- nehmen, wenn er organoleptisch (betreffend Geruch, Geschmack und Farbe) wahrgenommen werden könne, was zu einem unangenehmen Ge- ruch und Geschmack des Wassers und einem Überangebot an Nährstoffen im Wasser führe, wodurch der im Wasser gelöste Sauerstoff verbraucht und aquatische Lebewesen, welche auf Sauerstoff angewiesen seien, ge- fährdet würden. Durch den Mangel an Sauerstoff setze der anaerobe Ab- bau (Abbau ohne Sauerstoff) ein, was zu übelriechenden und toxischen Stoffwechselprodukten führe, welche wiederum wassergefährdend seien. Eine Nutzung des Grundwassers als Trink- oder Brauchwasser würde da- mit eingeschränkt, erschwert oder verunmöglicht. Vorliegend sei der Bio- diesel im Gewässerschutzbereich Au, d.h. über einem nutzbaren Grund- wasservorkommen und damit in einem besonders gefährdeten Bereich (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV), und auf einer nicht versiegelten Fläche erfolgt. Aufgrund des Umstands, dass der ausgelaufene Biodiesel im Boden orga- noleptisch wahrnehmbar gewesen sei, sei auch ohne genauere Kenntnis der ausgelaufenen Menge davon auszugehen, dass der Biodiesel in einer so hohen Konzentration ins Erdreich gelang sei, in welcher er das Grund- wasser hätte verunreinigen können. Zudem sei Biodiesel nicht nur über - 19 - nutzbarem Grundwasservorkommen in den Boden versickert, sondern auch in eine Meteorwasserleitung gelangt (Bericht vom 27. März 2023 S. 2 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb die auch für Laien nachvollzieh- baren Ausführungen des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, zur Wassergefährdung durch den ausgetretenen Biodiesel nicht zutreffen soll- ten. Solche werden auch durch den Beschuldigten nicht angeführt und las- sen sich insbesondere auch nicht aus im Bericht enthaltenen rechtlichen Überlegungen ableiten. Dass sich das betroffene Gebiet in der Grundwas- serschutzzone Au befindet, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gewässer- schutzkarte des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/bvu/umwelt- natur-landschaft/umwelt/grundwasser/grundwasserdaten). Es ist damit auf die Ausführungen im Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, abzustellen. 4.2.5. Dem Argument des Beschuldigten, dass der Biodiesel vorliegend gar nicht ins Grundwasser habe gelangen können, da davon auszugehen sei, dass sich unter den Tanks bzw. dem Areal eine undurchlässige Wanne befinde, Abwasser und Meteorwasser (Regen- und Schneeschmelzwasser) über- dies zunächst durch einen Ölabscheider geleitet würden und der Boden zudem gefroren gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar setzt Art. 22 Abs. 2 GschG voraus, dass bei Lageranlagen und Um- schlagplätzen Flüssigkeitsverluste erkannt und leicht zurückgehalten wer- den können müssen. Hierzu müssen freistehende Tanks in einer hinrei- chend grossen Auffangwanne aus Stahl, Kunststoff oder einem dichten Schutzbauwerk aus Beton stehen. Erdverlegte Tanks müssen über Dop- pelwände, deren Zwischenräume mit einem Leckanzeigesystem versehen sind, überwacht werden (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 949; Richtlinie 1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU vom Dezember 2018 S. 6, abrufbar unter www.kvu.ch). Vorliegend befindet sich der Tank Nr. 2 in einem abgeschlossenen Gebäude. Die Entlüftungsrohre, über welche der Biodiesel austrat und schliesslich auf die Erde floss, befin- den sich jedoch ausserhalb des Gebäudes (Fotos act. 23). Eine Pflicht, das Erdreich ausserhalb der Gebäude mit den Tanks mit einer undurchlässigen Schicht auszustatten, besteht nach den genannten Vorschriften nicht. Dies wird auch vom Departement BVU, Abteilung für Umwelt, entsprechend be- stätigt (Bericht vom 27. März 2023 S. 4). Hinweise auf eine solche freiwillige Massnahme liegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschul- digten kann dies nicht aus den Fotos, insbesondere auch nicht aus der dort sichtbaren kleinen Mauer (act. 23) abgeleitet werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die B. AG das Departement BVU, Abteilung für Umwelt, oder die Kantonspolizei über das Bestehen einer derartigen freiwilligen Si- - 20 - cherheitsmassnahme, welche das Eindringen des Biodiesels ins Grund- wasser möglicherweise hätte verhindern können, informiert hätte. Dem Po- lizeirapport vom 11. September 2020 ist jedoch kein derartiger Hinweis zu entnehmen. Auch der Aktennotiz der E. AG enthält keine entsprechenden Anhaltspunkte. Gleiches gilt für das vom Beschuldigten behauptete Bestehen eines Ölab- scheiders im Boden, durch welchen Meteor- und Abwasser geleitet würden. Ein solcher ist für den Bereich ausserhalb der Gebäude mit den Tanks nicht zu erwarten und wäre wohl ebenfalls nicht unerwähnt geblieben. Der Einwand des Beschuldigten, dass die gefrorenen Böden verunmöglicht hätten, dass Biodiesel in Gewässer hätte gelangen können, verfängt eben- falls nicht. Auf den Fotos sind weder Schnee, Eis noch Frost erkennbar. Vielmehr sind deutliche Reifenspuren sichtbar, welche auf einen weichen und nassen, nicht jedoch auf einen gefrorenen Untergrund hindeuten (act. 22 und 23). Dies entspricht auch der Wahrnehmung des Schadens- dienstes des Departements BVU, Abteilung für Umwelt (Bericht vom 27. März 2023 S. 4). Hinweise, dass das Ausbaggern des betroffenen Un- tergrunds aufgrund gefrorenen Bodens erschwert gewesen sei, finden sich in den Akten ebenfalls nicht. Im Übrigen ist dem Bericht des Departements BVU, Abteilung für Umwelt, vom 27. März 2023 (S. 4) zu entnehmen, dass selbst ein gefrorener Boden nicht verhindert hätte, dass Biodiesel ins Grundwasser hätte gelangen können, da auch ein gefrorener Boden porös sei und Biodiesel diesen überdies etwas hätte antauen können. Unter diesen Umständen kann auf die vom Beschuldigten beantragten Gut- achten zu den baulichen Gegebenheiten sowie die Einholung von Grund- buchakten und Plänen etc. zum betreffenden Grundstück verzichtet wer- den. 4.2.6. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2019 den Tank Nr. 2 auf dem Areal der B. AG in Q. mit Biodiesel befüllt hat, welcher der Wassergefährdungsklasse B zuzuordnen ist. Dabei kam es zur Überfüllung des Tanks Nr. 2, wobei eine erhebliche Menge Biodiesel über die (ausserhalb des Gebäudes mit den Tanks angebrachten) Entlüftungs- rohre des Tanks Nr. 2 auf den Naturboden vor dem Gebäude und in das Erdreich vor dem Gebäude mit dem Tank Nr. 2 gelangte. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die erhebliche (und damit wassergefährdende) Menge Biodiesel durch das Erdreich hindurch ins Grundwasser hätte ge- langen und dieses hätte belasten können. Das kontaminierte Erdreich musste abgetragen werden. Damit liegt bereits ein Versickernlassen i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GschG vor. Dass das kontaminierte Erdreich weitgehend abgetragen werden konnte (Polizeirapport vom 20. September 2020 act. 5), ist unerheblich. - 21 - Es liegt damit ein Versickernlassen i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GschG vor. 4.3. 4.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten beim Einfüllen des Bio- diesels in den Tank Nr. 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer- den kann, welche zum Überfüllen des Tanks, zum Auslaufen einer erhebli- chen Menge Biodiesel und zum anschliessendem Versickern im Erdreich geführt hat. 4.3.2. Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 m.w.H.). Für den Bereich des Gewässerschutzes stellt das GschG in Art. 3 eine all- gemeine Sorgfaltspflicht auf. Demnach hat jedermann die Pflicht, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkun- gen auf Gewässer zu vermeiden. Konkretisierend ist (mit der Vorinstanz, vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2.1) auf die gestützt auf das Gewässerschutz- gesetz erlassene Richtlinie 1 der Konferenz der Vorsteher der Umwelt- schutzämter der Schweiz (KVU) betreffend Gewässerschutz bei Lageran- lagen und Umschlagplätzen zum Verhindern, leichten Erkennen und Zu- rückhalten von Flüssigkeitsverlusten vom Dezember 2018 zu verweisen, welche die zu treffenden Schutzmassnahmen für das Lagern und Umlagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie für die Befüllung von Lager- behältern mit wassergefährdenden Flüssigkeiten definieren (vgl. Ziff. 1.1 - 1.3 der Richtlinie 1, abrufbar unter: www.kvu.ch). Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist ein individualisierender Massstab heranzuziehen. Die Sorgfaltspflicht ist im Hinblick auf die jeweilige Situation und die individuellen Fähigkeiten des Täters zu konkretisieren und im Ein- zelfall zu beurteilen, ob ein Regelverstoss strafrechtlich erheblich ist. Aus strafrechtlicher Warte ist die Frage nach dem (zuerst zu klärenden) objek- tiven Sorgfaltsmassstab daher mit der sich anschliessenden nach der sub- - 22 - jektiv geforderten Sorgfalt zu koppeln. Daraus resultiert, dass nicht zwin- gend jeder Verstoss gegen Art. 3 GSchG auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt. Es ist beispielsweise im Kontext mit arbeitsteiliger Pro- duktions- und Arbeitsabläufen zu berücksichtigen, welche Funktion einer Person in diesem Gefüge zukommt. Wenn mehrere Sicherheitssysteme hintereinandergeschaltet werden, um den Ausfall eines primären Systems nach dem Prinzip der Mehrfachsicherung durch ein sekundäres aufzufan- gen, kann sich der für das eine System Verantwortliche nicht auf den Ver- trauensgrundsatz berufen. Anders als Dritte, die grundsätzlich auf Mehr- fachsicherungen vertrauen können, darf der Verantwortliche eines Primär- systems prinzipiell gerade nicht mit der ordnungsgemässen Bedienung und dem entsprechenden Funktionieren des Sekundärsystems rechnen (und umgekehrt) (DANIELA THURNHERR, in: Kommentar zum Gewässerschutzge- setz und Wasserbaugesetz, a.a.O., N. 37 zu Art. 3 GSchG mit Hinweis auf BGE 120 IV 300 E. 3d/bb). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drän- gen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4). 4.3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er den Tank Nr. 2 nur zu 95% hätte befüllen dürfen, was ihm bekannt gewesen sei. Es sei die Pflicht der abladenden Person, vor Beginn des Abladeprozesses zu berechnen, wie viele Liter bis zur Erreichung dieses Füllstandes noch abgeladen wer- den dürfen. Wenn der Beschuldigte dieser Pflicht mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen wäre, hätte er bemerkt, dass er nur noch ca. 7'000 bis 8'000 Liter Biodiesel und nicht die gesamten 29'000 bis 30'000 Liter hätte abladen dürfen. - 23 - Weiter geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsicht seinen Sattelschlepper nicht mit der elektronischen Überfüllsi- cherung des Tanks Nr. 2, sondern mit der elektronischen Überfüllsicherung eines anderen Tanks verbunden habe. 4.3.4. Gemäss Ziff. 7.1 der KVU-Richtlinie 1 dürfen Lagerbehälter bis zum maxi- mal zulässigen Füllstand (Nutzvolumen) befüllt werden. Dieser beträgt höchstens 95% des Nennvolumens bei Gebinden, Kleintanks und mittel- grossen Tanks sowie höchstens 97% bei Grosstanks. Nach Ziff. 7.2 der KVU-Richtlinie 1 muss die mit dem Füllen des Behälters beauftragte Per- son zunächst ermitteln, wieviel Flüssigkeit höchstens eingefüllt werden darf (Ausnahme Kleintanks mit Zapfpistole). Die Person muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim maximal zulässigen Füllstand manuell abbrechen (lit. b). Bei Behältern, die mit einem Fühler einer Abfüll- sicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen des Behälters an das Steuerungsgerät des Tankfahrzeugs angeschlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden (lit. b). Vorliegend handelt es sich beim Tank Nr. 2 angesichts des Fassungsver- mögens von 200'000 Liter um einen mittelgrossen Tank (2'000- 250'000 Liter), welcher zu 95% befüllt werden darf (vgl. www.kvu.ch/de/the- men/tankanlagen: Dokument "Freistehende mittelgrosse Tanks"). 4.3.5. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 11. August 2020 war dem Beschuldigten bekannt, dass der von ihm befüllte Tank ein Fassungsvermögen von 200'000 Liter aufwies und er den Tank nur bis 95% des Inhaltsvolumens befüllen durfte (act. 11 f.). Er gab an, dass er die Menge, welche noch in den Tank passe "nur so ca." ausgerechnet habe. Die elektronische Überfüllsicherung habe er korrekt angeschlossen. Aufgrund der Dauer des Abladevorgangs habe er die ungefähr abgeladene Menge einschätzen können (act. 12). Er habe die gesamte mitgeführte Menge abladen können. Er wisse, dass Biodiesel nicht ins Erdreich gelangen sollte. Er habe das auch nicht gewollt (act. 13). Der Beschuldigte bestätigte seine im Beisein seines Verteidigers und unter Beizug eines Übersetzers gemachten und ihm anschliessend vorgelese- nen Aussagen mit seiner Unterschrift, ohne Korrekturen anzubringen (act. 15 f.). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass er berechnen müsse, mit welcher Menge er den Tank beladen dürfe (act. 75). Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen, dass er beim Befüllen des Tanks davon ausgegangen sei, dass der Tank, welcher 200'000 Liter fasse, zu 100% zu befüllen sei und dass ihm erst die - 24 - Polizei erklärt habe, dass nur 95% zulässig seien (act. 77), erscheinen je- doch angesichts seiner früheren Aussagen sowie angesichts seiner Erfah- rung – er transportierte nach eigenen Angaben seit Mai 2019 Biodiesel und lud ein bis zwei Mal wöchentlich in Q. ab (act. 13) – wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist damit gestützt auf die (Erst-)Aussagen des Beschul- digten davon auszugehen, dass ihm bekannt war, dass er den Tank Nr. 2 lediglich mit 95% des Fassungsvermögens befüllen durfte und er die mög- liche Füllmenge vor dem Abladen berechnen musste (E. 3.4.2.2). 4.3.6. Der Beschuldigte befüllte den mindestens einen Füllstand von 182'000 bis 183'000 Liter aufweisenden Tank Nr. 2 mit 29'000 bis 30'000 Liter Biodie- sel. Danach wies der Tank Nr. 2 einen letzten Füllstand von 212'000 Liter auf. Damit setzte sich der Beschuldigte über die ihm bekannte Regel hin- weg, nach welcher er den Tank nur zu 95% und damit vorliegend lediglich mit 7'000 bis 8'000 Liter hätte befüllen dürfen und er den Füllvorgang bei Erreichen der maximalen Menge allenfalls manuell hätte abbrechen müs- sen. Ob der Beschuldigte die maximal einzufüllende Menge gar nicht oder erheblich ungenau berechnete, oder ob er das errechnete Resultat igno- rierte, um seinen Auftrag, die ganze Ladung in den Tank Nr. 2 zu pumpen, zu erfüllen (act. 11), kann dabei offenbleiben, zumal sein Handeln in jedem Fall die gebotene Sorgfalt verletzte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Tank Nr. 2 nach der Befüllung durch den Beschuldigten einen Füllstand von 212'000 Liter aufwies. Das Abladen der gesamten 29'000 bis 30'000 Liter wäre damit sogar als Sorgfaltspflicht- verletzung zu werten, wenn der Tank Nr. 2 zu 100% (mit 200'000 Liter) hätte befüllt werden dürfen. Die Überfüllung des Tanks Nr. 2 und das anschliessende Austreten und Versickern des Biodiesels ist damit auf das pflichtwidrige Handeln des Be- schuldigten zurückzuführen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine funktionierende elektronische Überfüllsicherung das Überlaufen des Biodiesels verhindert hätte bzw. dass andere Sicherheitsvorkehrungen ge- fehlt hätten, zumal er als Verantwortlicher für das primäre Sicherheitssys- tem (Berechnen und Einfüllen der zulässigen Menge) nicht auf ein zweites Sicherheitssystem (etwa das Funktionieren der elektronischen Überlaufsi- cherung, sollte er diese überhaupt ordnungsgemäss angeschlossen ha- ben, dazu nachfolgend) vertrauen kann. 4.3.7. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann nicht abschliessend eruiert werden, ob der Beschuldigte vor dem Einfüllen des Biodiesels die elektro- nische Überfüllsicherung korrekt angeschlossen oder ob er diese allenfalls - 25 - überlistet hat (E. 3.4.2.2). Angesichts des in E. 4.3.6 dargelegten sorgfalts- widrigen Handelns kann jedoch offenbleiben, ob dem Beschuldigten im Zu- sammenhang mit dem Anschliessen der elektronischen Überfüllsicherung noch eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Unter diesen Umständen muss auch nicht weiter geklärt werden, ob es sich bei der von der D. AG als funktionstüchtig bezeichneten elektronischen Über- füllsicherung (act. 18) tatsächlich um diejenige des Tanks Nr. 2 handelte. Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge im Zusammenhang mit der Überfüllsicherung (Erstellung eines Gutachtens, Einholen von War- tungsunterlagen, Befragung von G. [D. AG]) erübrigen sich damit ebenfalls. 4.3.8. Dass das erhebliche Überfüllen des Tanks zum Austreten von Biodiesel (wie hier etwa über die Entlüftungsrohre) in den Aussenbereich führen konnte, wo der Biodiesel schliesslich im Erdreich versickerte, erscheint nicht ungewöhnlich und war ohne Weiteres vorhersehbar. Eine allenfalls defekte Überfüllsicherung wäre nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, zumal die Überfüllung des Tanks durch den Beschuldig- ten als Hauptursache für den Erfolgseintritt erscheint. Bei einem korrekten Vorgehen mit Berechnung der zulässigen Menge und rechtzeitigem Unterbrechen des Füllvorgangs bei Erreichen des maxima- len Füllstands von 95% (d.h. bei 190'000 Liter) wäre es nicht zu einer Über- füllung und damit auch nicht zum Austreten und Versickern von Biodiesel gekommen. Der Taterfolg war damit auch vermeidbar. Damit ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten selbst für den Fall zu bejahen, dass die elektronische Überfüllsicherung (entsprechend der An- sicht des Beschuldigten) defekt gewesen wäre und der Erfolg bei ordnungs- gemässen Funktionieren derselben hätte verhindert werden können (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3 f.). 4.4. Zusammenfassend erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Wider- handlung gegen das Gewässerschutzgesetz durch fahrlässiges Versi- ckernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG und Art. 6 Abs. 1 GschG. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. Es handelt sich dabei um ein Vergehen, womit die vom Beschuldigten ge- nannte Verjährungsbestimmung betreffend Übertretungen (Art. 109 StGB, Stellungnahme vom 21. April 2023 S. 4) nicht zur Anwendung gelangen kann. - 26 - 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 5.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er äussert sich für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht zur Strafzu- messung. 5.2. Mit der Vorinstanz (E. 4.2) kann auf die vom Bundesgericht wiederholt dar- gelegten Grundsätze der Strafzumessung verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 5.3. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunrei- nigen können, sieht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG). Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tank Nr. 2 erheblich überfüllte, wobei nicht nur die zulässige Befüllung von 95%, son- dern auch das vorgesehene Fassungsvermögen von 200'000 Liter (100%) überschritten wurde, was sein Verschulden leicht bis mittelschwer erschei- nen lässt. Dass das kontaminierte Erdreich schliesslich weitgehend abge- tragen werden konnte, vermag das Verschulden jedoch zu relativieren, auch wenn dieser Umstand nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen ist, welcher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – das Gelände der B.AG verliess, ohne die Überfüllung zu melden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Auftrag hatte, die ge- samte Lastwagenladung abzuladen. Seine Entscheidungsfreiheit, sich an die vorgesehenen und ihm bekannten Regeln zu halten, war zwar nicht be- einträchtigt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er unter einem gewis- sen Druck stand, den Auftrag rasch und vollständig zu erledigen. Es bleibt damit beim durch die Vorinstanz festgestellten leichten Verschulden. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das unauffällige Vorleben des Beschuldigten neutral wertete (E. 4.3.1). Mit der Vorinstanz ist damit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. nachstehend E. 5.6) als angemessen zu be- trachten (E. 4.3.1). - 27 - 5.4. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der Festset- zung einer Probezeit von zwei Jahren kann auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.2). 5.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot gilt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Es gibt daher keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.00 abzuändern. 5.6. Die Verbindungsbusse wird bei Fr. 300.00 belassen. Sie wird mit dem vom Beschuldigten geleisteten Depositum von Fr. 1'200.00 verrechnet und gilt damit als bezahlt. Es ist folglich keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. 6. 6.1. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird bestätigt, womit die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten zu Lasten des Beschuldigten nach wie vor zutref- fend ist (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). An der vorinstanzli- chen Kostenverlegung ist lediglich dahingehend eine Änderung vorzuneh- men, als die Dolmetscherkosten von Fr. 305.50 nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen sind (YVONA GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 422 StPO). Soweit die Vorinstanz alsdann festhält, der Beschuldigte habe nach Verrechnung des Bussen-/Kostendepots von Fr. 1'200.00 lediglich noch (Verfahrens-)Kosten von Fr. 697.50 zu bezah- len, hat sie offenbar die Anklagegebühr in die Berechnung nicht miteinbe- zogen. Dies ist zu berichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.1; 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen damit Fr. 2'092.00, wobei der Beschuldigte nach Verrechnung mit dem (nach Anrechnung an die Ver- bindungsbusse verbleibenden) Depositum noch Fr. 1'192.00 zu bezahlen hat (Depositum Fr. 1'200.00 - Verbindungsbusse Fr. 300.00 = verbleiben- des Depositum Fr. 900.00; Fr. 2'092.00 - Fr. 900.00 = Fr. 1'192.00). Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für das vo- rinstanzliche Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 28 - 6.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Einzig die Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung führt zu einer Anpassung des vorin- stanzlichen Urteils zugunsten des Beschuldigten, welche jedoch lediglich marginal ist und keine Auswirkung auf die Verlegung der Kosten des Beru- fungsverfahrens hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Ent- schädigung auszurichten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer durch fahrlässiges Versickernlassen von Stoffen, die das Wasser verunreinigen können, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GSchG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44, und Art. 47 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.00, gesamthaft Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. 2.2. Die Verbindungsbusse von Fr. 300.00 wird mit dem vom Beschuldigten ge- leisteten Depositum verrechnet und gilt somit als bezahlt. - 29 - 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 232.00, zusammen Fr. 2'232.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'092.00 (inkl. Anklage- und Gerichtsgebühr, exkl. Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt und mit dem verbleibenden Depositum des Be- schuldigten von Fr. 900.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte noch Fr. 1'192.00 zu bezahlen hat. 3.3. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 30 - Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler