2. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'558.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'250.00 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt.