Aus denselben Gründen steht der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung (Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen) gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, in der Fassung vom 22. März 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage), schuldig.