8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung, womit die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich von ihr zu tragen sind. Eine Parteientschädigung steht ihr für das obergerichtliche Verfahren nicht zu. - 11 -