Die von der Vorinstanz für die zweimalige Widerhandlung gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 5), erscheint – auch im Hinblick auf Ziff. 16003 der Bussenliste 2 in Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) in der vom 22. März 2021 bis zum 19. April 2021 gültigen Fassung – als angemessen und ist zu bestätigen.