Die Maskenpflicht ist geeignet, das Risiko einer Ansteckung oder die Übertragung von Coronaviren auszuschliessen bzw. zumindest stark zu vermindern. Um die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen, war es im März 2021 erforderlich, Massnahmen wie die Maskenpflicht anzuordnen. Das Tragen einer Gesichtsmaske war den Besuchern von öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie es der C. ist, zumutbar. Mildere Massnahmen zur Vermeidung von zwischenmenschlichen Kontakten bzw. der Weiterverbreitung des Virus als die Maskenpflicht waren nicht ersichtlich. Insbesondere eine Schliessung von Innenräumen hätte einen schwereren Grundrechtseingriff als die Maskenpflicht dargestellt.