6.4. Rügen betreffend das fehlende öffentliche Interesse oder die fehlende Verhältnismässigkeit der in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Maskenpflicht bringt die Beschuldigte vor Obergericht nicht mehr vor. Mit der Vorinstanz ist ohnehin festzuhalten, dass es sich bei der vorgeschriebenen Maskenpflicht um eine zulässige Einschränkung von Grundrechten handelt (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 147 I 393, Regeste und E. 5.2 f.). Die Maskenpflicht ist geeignet, das Risiko einer Ansteckung oder die Übertragung von Coronaviren auszuschliessen bzw. zumindest stark zu vermindern.