Wie in E. 5.2.2 hiervor erwähnt, waren die jeweils in Kraft stehenden Versionen der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf der Homepage des Bundes bzw. des BAG einsehbar, so dass es jederzeit möglich war, sich über die aktuelle Rechtslage in Kenntnis zu setzen. Zudem sind die jeweiligen Änderungen in den (auch kostenlos zugänglichen) Medien veröffentlicht worden, so dass die Bevölkerung informiert war, welche Regeln jeweils Geltung beanspruchten. So hat die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch selber eingestanden, dass ihr die damalige Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen bekannt war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 3b Abs. 1 i.V.m.