Ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund der diversen Änderungen der Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 den Überblick über die geltenden Bestimmungen verloren habe, weshalb sie nicht vorsätzlich gehandelt haben konnte (Berufungsbegründung II. Ziff. 1 und III. Ziff. 2), geht daher fehl. Wie in E. 5.2.2 hiervor erwähnt, waren die jeweils in Kraft stehenden Versionen der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf der Homepage des Bundes bzw. des BAG einsehbar, so dass es jederzeit möglich war, sich über die aktuelle Rechtslage in Kenntnis zu setzen.