6.2. Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass sie am 24. und 25. März 2021 um die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen wusste und sie sich bewusst darüber hinwegsetzte, da sie nach ihrem eigenen Empfinden keine Masken tragen könne (vgl. VA act. 67). Die Beschuldigte hat den C. in T. am 24. und 25. März 2021 somit willentlich ohne Maske betreten, obwohl sie von der geltenden Maskenpflicht wusste. Ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund der diversen Änderungen der Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 den Überblick über die geltenden Bestimmungen verloren habe, weshalb sie nicht vorsätzlich gehandelt haben konnte (Berufungsbegründung II. Ziff.