Die Beschuldigte bringt vor Obergericht nicht mehr vor, dass sie aus medizinischen oder anderen besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Solche Gründe sind mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2) auch nicht ersichtlich. Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 liegt somit nicht vor.