Vielmehr hat die Beschuldigte eingestanden, dass sie am 24. und 25. März 2021 den C. in T. betreten hat, ohne eine Schutzmaske zu tragen (vgl. Protokoll der Vorinstanz in vorinstanzliche Akten [VA] act. 66 f. und vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1). Ihr Verhalten erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020.