6.1.2. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren nicht vor, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1) unrichtig bzw. willkürlich sei. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sie sich in objektiver Hinsicht gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3), rügt sie nicht als rechtsfehlerhaft. Vielmehr hat die Beschuldigte eingestanden, dass sie am 24. und 25. März 2021 den C. in T. betreten hat, ohne eine Schutzmaske zu tragen (vgl. Protokoll der Vorinstanz in vorinstanzliche Akten [VA] act.