Dass es Zeit in Anspruch nahm, jeweils die aktuelle Fassung der Verordnung zu suchen und einzusehen, stellt keinen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Damit hilft der Beschuldigten auch ihr Vorbringen, die Staatsanwaltschaft unterstelle ihr ohne genügende Abklärungen vorsätzliches Verhalten, obwohl ihr aufgrund der diversen Änderungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage kein Vorsatz vorgeworfen werden könne, nicht weiter (vgl. betr. Vorsatz auch E. 6.2 hiernach).