Die jeweils geltenden Fassungen der Verordnung wurden auf der Homepage des Bundes indessen chronologisch aufgeführt (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/379/de), dass es Anpassungen gab bzw. welche wurde via diverse Medienkanäle und auf der Internetseite des BAG kommuniziert, so dass die aktuell geltende Fassung jederzeit auch für Nichtjuristen auffindbar war. Dass es Zeit in Anspruch nahm, jeweils die aktuelle Fassung der Verordnung zu suchen und einzusehen, stellt keinen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot dar.