Inwiefern aufgrund der mehrfachen Änderungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Strafnorm von Art. 13 Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 ist genau zu entnehmen, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Massnahmen strafbar sind. Aus Art. 3b Abs. 1 und Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage ergeht ohne Weiteres, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlich zugänglichen Innenräumen keine Gesichtsmaske trägt, mit Busse bestraft wird, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt.