182 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EpG ohnehin befugt, die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 – eine Rechtsverordnung, welche lediglich Übertretungsbestimmungen beinhaltet und gerade keine Vergehen und Verbrechen unter Strafe stellt – zu erlassen (vgl. BGE 124 IV 25). Die Auffassung der Beschuldigten, wonach keine genügende gesetzliche Grundlage für die mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage geschaffenen Übertretungsbestimmungen bestehe, geht somit fehl. 5.2. 5.2.1. Die Beschuldigte bringt weiter vor, die Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot, weil diese in den letzten -8-