13 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 eine Konkretisierung der im EpG, einem Bundesgesetz, statuierten Strafbestimmung (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) darstellt, welche nicht über die bundesgesetzliche Bestimmung hinausgeht. Auch wenn in der Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst diese Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Zudem war der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 1 BV i.V.m.