besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Strafbestimmungen (i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) nichts zu beanstanden (Art. 1 StGB), nachdem im Zeitpunkt des Tatvorwurfs (24. und 25. März 2021) mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz die besondere Lage ausgerufen war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Warum im Hinblick auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur die Kantone und nicht der Bundesrat befugt sein sollen, gestützt auf das EpG neue Straftatbestimmungen zu schaffen (Berufungsbegründung III. Ziff. 4), ist nicht ersichtlich, zumal Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020