7 EpG bei ausserordentlicher Lage den Bundesrat bemächtigen, selber Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder gegenüber der Bevölkerung anzuordnen. Sowohl die Kantone als auch (in besonderen und ausserordentlichen Lagen) der Bundesrat können somit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3). Entsprechend beruht die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Damit ist in formeller Hinsicht auch an den in Art. 13 Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Strafbestimmungen (i.V.m.