Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 40 Abs. 1 EpG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Epidemie durch die zuständigen kantonalen Behörden darstellt (BGE 147 I 450 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Nichts Anderes kann hinsichtlich der Kompetenz des Bundesrates für die Anordnung von Massnahmen gegen die Covid-Pandemie gelten, zumal Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG bei besonderer Lage und Art. 7 EpG bei ausserordentlicher Lage den Bundesrat bemächtigen, selber Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder gegenüber der Bevölkerung anzuordnen.