5.1.2. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG. Danach kann der Bundesrat bei besonderer Lage und nach Anhörung der Kantone unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 6 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 30 ff. EpG) und Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 EpG) anordnen. Bei der in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Pflicht, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen, Betrieben bzw. Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Maske zu tragen, handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v.