5. 5.1. 5.1.1. Wie vor der Vorinstanz macht die Beschuldigte im Einzelnen geltend, es fehle der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 an Rechtsmässigkeit bzw. die Verordnung stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass von Strafnormen dar. Zum einen habe der Bundesrat nicht nur Bussen für bereits gesetzlich verankerte Straftatbestände angeordnet, sondern völlig neue, in der Schweiz bisher unbekannte Straftatbestände aufgestellt. Zum anderen beschränke sich die Möglichkeit, Strafbestimmungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit j EpG zu erlassen, gestützt auf Art. 40 Abs. 1 EpG auf Massnahmen der kantonalen Behörden (Berufungsbegründung III. Ziff. 2 – III. Ziff. 4).