4.2. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die in der Covid-19- Verordnung besondere Lage enthaltenen Strafbestimmungen würden auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Bundesrat könne sich für den Erlass von eigenen neuen Strafbestimmungen nicht auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG, SR 818.101) stützen. Zudem sei die Verordnung über 30 Mal geändert worden, womit das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätserfordernisses gemäss Art. 1 StGB verletzt sei (Berufungsbegründung III. Ziff. 1 ff.).