StGB m.H.; vgl. auch POPP/BERKEMEIER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 2 StGB). Das Vorbringen der Beschuldigten geht daher fehl. Lediglich weil das Gesetz bzw. die Verordnung zwischen der Verübung und der Beurteilung der Tat ausser Kraft getreten ist, profitiert sie von diesem Umstand nicht (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O, N 9 zu Art. 2 StGB m.H.). Damit bleibt gemäss der im mutmasslichen Tatzeitpunkt (24./25. März 2021) geltenden Version der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu prüfen, ob die Beschuldigte gegen darin statuierte Strafnormen verstossen hat. -6-