Die der Beschuldigten mit Anklage vorgeworfenen Handlungen standen nach Gesagtem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2021 im Kanton Aargau nicht mehr unter Strafe. Bei der Covid-19-Verord- nung besondere Lage vom 19. Juni 2020 handelte es sich indessen um einen Erlass, dessen Dauer von vornherein – für die Dauer der Epidemie – beschränkt war. Bei solchen sogenannten Zeitgesetzen ist der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (vgl. TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 2 StGB m.H.;