3. 3.1. Mit Berufungsbegründung (III. Ziff. 5) macht die Beschuldigte unter Verweis auf den Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB weiter sinngemäss geltend, dass die Missachtung der vom Bundesrat angeordneten Maskenpflicht nicht bestraft werden könne, da derzeit keine Maskenpflicht im öffentlichen Raum mehr bestehe.