die Beschuldigte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend präzise umschrieben. Es bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten der Beschuldigten zur Last gelegt wird. Inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.