2.3. Mit dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 19. August 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, mit Wissen und Willen gegen Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (nachfolgend: Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage, je mit entsprechendem Datum [SR 818.101.26]) verstossen zu haben, indem sie ohne Schutzmaske am 24. und am 25. März 2021 den C. in T. aufgesucht habe. Damit wird der Vorwurf gegen -5-