Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind dabei nicht hoch. Es genügt grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2).