1. Die Beschuldigte beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben sei, womit es vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorab rügt die Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie bringt pauschal vor, der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 19. August 2021 genüge den Anforderungen an eine Anklage nicht (Berufungsbegründung II. Ziff. 3).