2. Die im Urteil erwähnten Kosten seien auf die jeweiligen Gerichtskassen zu nehmen, ebenso diejenigen des Obergerichts. 3. Das Obergericht wird ersucht, mir eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- zuzusprechen. 3.3. Am 30. März 2022 ordnete der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 1. April 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolgen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: