2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 2.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 3. Die Beschuldigte hat ihre Kosten selber zu tragen. 4. Folgende Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: