1.2. Aufgrund der Einsprache der Beschuldigten vom 23. August 2021 (Postaufgabe) überwies die Oberstaatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 30. August 2021 an das Bezirksgericht Muri. 2. Am 7. Dezember 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Muri die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er: -3- 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der am 24./25. März 2021 gültigen Fassung).