Die Beschuldigte hat vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen, die vorgeschriebene Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben nicht getragen. Ort: [PLZ] T., C. Shop] Zeit: Mittwoch, 24.03.2021 und Donnerstag, 25.03.2021, ca. 12.15 Uhr Die Beschuldigte hat am Mi 24. und am Do 25.03.2021 den C. Shop aufgesucht, ohne dabei die vorgeschriebene Schutzmaske zu tragen. Ein gültiger Nachweis eines Ausnahmetatbestandes liegt nicht vor. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 106 StGB