Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.70 (ST.2021.35; StA.2021.429) Urteil vom 6. September 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte A._____, geboren am [tt.mm.1964], von Courtepin, Luzern und Horw, […] Gegenstand Verletzung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 19. August 2021 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau folgenden Strafbefehl gegen die Beschuldigte: Sachverhalt: Nichttragen der Schutzmasken in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtun- gen und Betrieben, Art. 3b Abs. 1, Art. 13 lit. f VCOVIDBL Die Beschuldigte hat vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen, die vorgeschriebene Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben nicht getragen. Ort: [PLZ] T., C. Shop] Zeit: Mittwoch, 24.03.2021 und Donnerstag, 25.03.2021, ca. 12.15 Uhr Die Beschuldigte hat am Mi 24. und am Do 25.03.2021 den C. Shop aufgesucht, ohne dabei die vorgeschriebene Schutzmaske zu tragen. Ein gültiger Nachweis eines Ausnah- metatbestandes liegt nicht vor. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 106 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 400.00 Rechnungsbetrag CHF 600.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 1.2. Aufgrund der Einsprache der Beschuldigten vom 23. August 2021 (Post- aufgabe) überwies die Oberstaatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfü- gung vom 30. August 2021 an das Bezirksgericht Muri. 2. Am 7. Dezember 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Muri die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte er: -3- 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffent- lich zugänglichen Innenräumen (Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der am 24./25. März 2021 gültigen Fassung). 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 2.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 3. Die Beschuldigte hat ihre Kosten selber zu tragen. 4. Folgende Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 800.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 50.00 Anklagegebühr Fr. 400.00 Total Fr. 1'250.00 3. 3.1. Gegen das ihr am 14. Dezember 2021 zugestellte Urteil meldete die Be- schuldigte am 23. Dezember 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 7. März 2022 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe) erklärte die Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die im Urteil erwähnten Kosten seien auf die jeweiligen Gerichtskassen zu nehmen, ebenso diejenigen des Obergerichts. 3. Das Obergericht wird ersucht, mir eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- zuzusprechen. 3.3. Am 30. März 2022 ordnete der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 1. April 2022 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolgen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben sei, womit es vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorab rügt die Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie bringt pauschal vor, der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 19. August 2021 genüge den Anforderungen an eine Anklage nicht (Berufungsbegrün- dung II. Ziff. 3). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Um sich wirksam ver- teidigen zu können, muss die beschuldigte Person genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qua- lifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind dabei nicht hoch. Es genügt grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). 2.3. Mit dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 19. August 2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, mit Wissen und Willen gegen Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (nachfolgend: Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage, je mit entsprechendem Datum [SR 818.101.26]) verstossen zu haben, indem sie ohne Schutzmaske am 24. und am 25. März 2021 den C. in T. aufgesucht habe. Damit wird der Vorwurf gegen -5- die Beschuldigte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend präzise um- schrieben. Es bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten der Be- schuldigten zur Last gelegt wird. Inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. 3. 3.1. Mit Berufungsbegründung (III. Ziff. 5) macht die Beschuldigte unter Verweis auf den Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB weiter sinnge- mäss geltend, dass die Missachtung der vom Bundesrat angeordneten Maskenpflicht nicht bestraft werden könne, da derzeit keine Maskenpflicht im öffentlichen Raum mehr bestehe. 3.2. Die im vorgeworfenen Tatzeitpunkt gemäss der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage vom 19. Juni 2020 geltende Maskenpflicht in öffentlich zu- gänglichen Innenräumen wurde gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 per 17. Februar 2022, 00.00 Uhr, aufgehoben. Vom Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 hat der Kan- ton Aargau keinen Gebrauch gemacht (vgl. Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie [SAR 320.114] vom 1. Dezember 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2022). Die der Beschuldigten mit Anklage vorgeworfenen Handlungen standen nach Gesagtem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2021 im Kanton Aargau nicht mehr unter Strafe. Bei der Covid-19-Verord- nung besondere Lage vom 19. Juni 2020 handelte es sich indessen um einen Erlass, dessen Dauer von vornherein – für die Dauer der Epidemie – beschränkt war. Bei solchen sogenannten Zeitgesetzen ist der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (vgl. TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 2 StGB m.H.; vgl. auch POPP/BERKEMEIER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 2 StGB). Das Vorbringen der Beschul- digten geht daher fehl. Lediglich weil das Gesetz bzw. die Verordnung zwi- schen der Verübung und der Beurteilung der Tat ausser Kraft getreten ist, profitiert sie von diesem Umstand nicht (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O, N 9 zu Art. 2 StGB m.H.). Damit bleibt gemäss der im mutmasslichen Tatzeitpunkt (24./25. März 2021) geltenden Version der Covid-19-Verordnung beson- dere Lage zu prüfen, ob die Beschuldigte gegen darin statuierte Strafnor- men verstossen hat. -6- 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 24. und 25. März 2021 den C. in T., Eichfeld 1, ohne vorgeschriebene Schutzmaske betreten und damit gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage verstossen zu haben. 4.2. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die in der Covid-19- Verordnung besondere Lage enthaltenen Strafbestimmungen würden auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Bundesrat könne sich für den Erlass von eigenen neuen Strafbestimmungen nicht auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragba- rer Krankheiten des Menschen (EpG, SR 818.101) stützen. Zudem sei die Verordnung über 30 Mal geändert worden, womit das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätserfordernisses gemäss Art. 1 StGB verletzt sei (Berufungsbegründung III. Ziff. 1 ff.). 5. 5.1. 5.1.1. Wie vor der Vorinstanz macht die Beschuldigte im Einzelnen geltend, es fehle der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 an Rechtsmässigkeit bzw. die Verordnung stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass von Strafnormen dar. Zum einen habe der Bun- desrat nicht nur Bussen für bereits gesetzlich verankerte Straftatbestände angeordnet, sondern völlig neue, in der Schweiz bisher unbekannte Straf- tatbestände aufgestellt. Zum anderen beschränke sich die Möglichkeit, Strafbestimmungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit j EpG zu erlassen, gestützt auf Art. 40 Abs. 1 EpG auf Massnahmen der kantonalen Behörden (Beru- fungsbegründung III. Ziff. 2 – III. Ziff. 4). 5.1.2. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG. Danach kann der Bundesrat bei beson- derer Lage und nach Anhörung der Kantone unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 6 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 30 ff. EpG) und Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 EpG) anordnen. Bei der in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung be- sondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Pflicht, in öffentlich zugängli- chen Bereichen von Einrichtungen, Betrieben bzw. Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Maske zu tragen, handelt es sich um eine Mas- snahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 40 EpG. -7- Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 40 Abs. 1 EpG eine genü- gende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Epidemie durch die zuständigen kantonalen Be- hörden darstellt (BGE 147 I 450 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Nichts Anderes kann hinsichtlich der Kompetenz des Bundesrates für die Anordnung von Massnahmen ge- gen die Covid-Pandemie gelten, zumal Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG bei besonderer Lage und Art. 7 EpG bei ausserordentlicher Lage den Bundes- rat bemächtigen, selber Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder gegenüber der Bevölkerung anzuordnen. Sowohl die Kantone als auch (in besonderen und ausserordentlichen Lagen) der Bundesrat können somit Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3). Entsprechend beruht die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Damit ist in formeller Hinsicht auch an den in Art. 13 Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Strafbestim- mungen (i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) nichts zu beanstanden (Art. 1 StGB), nachdem im Zeitpunkt des Tatvorwurfs (24. und 25. März 2021) mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz die besondere Lage ausgerufen war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Warum im Hin- blick auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur die Kantone und nicht der Bundesrat befugt sein sollen, gestützt auf das EpG neue Straftat- bestimmungen zu schaffen (Berufungsbegründung III. Ziff. 4), ist nicht er- sichtlich, zumal Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 eine Konkretisierung der im EpG, einem Bundesgesetz, statuierten Strafbestimmung (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) darstellt, welche nicht über die bundesgesetzliche Bestimmung hinausgeht. Auch wenn in der Bestim- mung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst diese Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung") auch Massnahmen des Bundesrats (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Zudem war der Bundesrat ge- stützt auf Art. 182 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EpG ohnehin befugt, die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 – eine Rechts- verordnung, welche lediglich Übertretungsbestimmungen beinhaltet und gerade keine Vergehen und Verbrechen unter Strafe stellt – zu erlassen (vgl. BGE 124 IV 25). Die Auffassung der Beschuldigten, wonach keine ge- nügende gesetzliche Grundlage für die mit der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage geschaffenen Übertretungsbestimmungen bestehe, geht so- mit fehl. 5.2. 5.2.1. Die Beschuldigte bringt weiter vor, die Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot, weil diese in den letzten -8- zwei Jahren über dreissig Mal geändert worden sei. Unbestimmte Strafnor- men und –androhungen seien verboten (Berufungsbegründung III. Ziff. 1 f.). 5.2.2. Art. 1 StGB umfasst unter anderem das Bestimmtheitsgebot, wonach Straf- bestimmungen eine präzise Umschreibung der Tatbestandsmerkmale und der angeordneten Sanktionen zu enthalten haben (vgl. TRECHSEL/FATEH- MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 20 zu Art. 1; vgl. auch POPP/BER- KEMEIER, BSK StGB I, a.a.O., N 45 zu Art. 1 StGB). Inwiefern aufgrund der mehrfachen Änderungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 ein Verstoss gegen das Bestimmtheits- gebot vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Strafnorm von Art. 13 Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 ist genau zu entneh- men, welche Verstösse gegen die in der Verordnung enthaltenen Mass- nahmen strafbar sind. Aus Art. 3b Abs. 1 und Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage ergeht ohne Weiteres, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlich zugänglichen Innenräumen keine Gesichtsmaske trägt, mit Busse bestraft wird, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt. Damit handelt es sich um eine das strafbare Verhalten genau bestimmende Strafnorm. Die Strafnorm wurde aufgrund der Änderungen der Verordnung zwar stets angepasst. Die jeweils geltenden Fassungen der Verordnung wurden auf der Homepage des Bundes indessen chronologisch aufgeführt (www.fedlex.ad- min.ch/eli/cc/2021/379/de), dass es Anpassungen gab bzw. welche wurde via diverse Medienkanäle und auf der Internetseite des BAG kommuniziert, so dass die aktuell geltende Fassung jederzeit auch für Nichtjuristen auf- findbar war. Dass es Zeit in Anspruch nahm, jeweils die aktuelle Fassung der Verordnung zu suchen und einzusehen, stellt keinen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Damit hilft der Beschuldigten auch ihr Vorbrin- gen, die Staatsanwaltschaft unterstelle ihr ohne genügende Abklärungen vorsätzliches Verhalten, obwohl ihr aufgrund der diversen Änderungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage kein Vorsatz vorgeworfen werden könne, nicht weiter (vgl. betr. Vorsatz auch E. 6.2 hiernach). 6. 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand am 22. März 2021, wird mit Busse bestraft, wer in öffentlich zugänglichen Innenräumen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt. -9- 6.1.2. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren nicht vor, dass die vo- rinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1) un- richtig bzw. willkürlich sei. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach sie sich in objektiver Hinsicht gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3), rügt sie nicht als rechtsfehlerhaft. Vielmehr hat die Beschuldigte eingestanden, dass sie am 24. und 25. März 2021 den C. in T. betreten hat, ohne eine Schutzmaske zu tragen (vgl. Pro- tokoll der Vorinstanz in vorinstanzliche Akten [VA] act. 66 f. und vorinstanz- liches Urteil E. 2.3.1). Ihr Verhalten erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020. Die Beschuldigte bringt vor Obergericht nicht mehr vor, dass sie aus medi- zinischen oder anderen besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Solche Gründe sind mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2) auch nicht ersichtlich. Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage vom 19. Juni 2020 liegt somit nicht vor. 6.2. Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass sie am 24. und 25. März 2021 um die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen wusste und sie sich bewusst darüber hinwegsetzte, da sie nach ihrem ei- genen Empfinden keine Masken tragen könne (vgl. VA act. 67). Die Be- schuldigte hat den C. in T. am 24. und 25. März 2021 somit willentlich ohne Maske betreten, obwohl sie von der geltenden Maskenpflicht wusste. Ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund der diversen Änderungen der Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 den Überblick über die geltenden Bestimmungen verloren habe, weshalb sie nicht vorsätzlich ge- handelt haben konnte (Berufungsbegründung II. Ziff. 1 und III. Ziff. 2), geht daher fehl. Wie in E. 5.2.2 hiervor erwähnt, waren die jeweils in Kraft ste- henden Versionen der Covid-19-Verordnung besondere Lage auf der Homepage des Bundes bzw. des BAG einsehbar, so dass es jederzeit möglich war, sich über die aktuelle Rechtslage in Kenntnis zu setzen. Zu- dem sind die jeweiligen Änderungen in den (auch kostenlos zugänglichen) Medien veröffentlicht worden, so dass die Bevölkerung informiert war, wel- che Regeln jeweils Geltung beanspruchten. So hat die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, auch selber eingestanden, dass ihr die damalige Masken- tragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen bekannt war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 erfüllt. - 10 - 6.3. Zusammenfassend hat die Beschuldigte durch das Betreten des C. am 24. und 25. März 2021 ohne Gesichtsmaske mehrfach gegen Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (in der Fassung vom 22. März 2021) verstossen. 6.4. Rügen betreffend das fehlende öffentliche Interesse oder die fehlende Ver- hältnismässigkeit der in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 statuierten Maskenpflicht bringt die Beschuldigte vor Obergericht nicht mehr vor. Mit der Vorinstanz ist ohnehin festzuhalten, dass es sich bei der vorgeschriebenen Maskenpflicht um eine zulässige Einschränkung von Grundrechten handelt (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 147 I 393, Regeste und E. 5.2 f.). Die Maskenpflicht ist geeignet, das Risiko einer Ansteckung oder die Übertragung von Corona- viren auszuschliessen bzw. zumindest stark zu vermindern. Um die Ver- breitung des Coronavirus weiter einzudämmen, war es im März 2021 erfor- derlich, Massnahmen wie die Maskenpflicht anzuordnen. Das Tragen einer Gesichtsmaske war den Besuchern von öffentlich zugänglichen Innenräu- men, wie es der C. ist, zumutbar. Mildere Massnahmen zur Vermeidung von zwischenmenschlichen Kontakten bzw. der Weiterverbreitung des Vi- rus als die Maskenpflicht waren nicht ersichtlich. Insbesondere eine Schliessung von Innenräumen hätte einen schwereren Grundrechtseingriff als die Maskenpflicht dargestellt. 7. Eine Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (in der Fassung vom 22. März 2021) ist gemäss Art. 13 der erwähnten Verordnung mit Busse bedroht, womit eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 möglich ist (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz für die zweimalige Widerhandlung gegen die Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 5), erscheint – auch im Hinblick auf Ziff. 16003 der Bussenliste 2 in Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) in der vom 22. März 2021 bis zum 19. April 2021 gültigen Fassung – als angemessen und ist zu bestätigen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihrer Berufung, womit die obergerichtlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich von ihr zu tragen sind. Eine Parteientschädigung steht ihr für das obergerichtliche Verfahren nicht zu. - 11 - 8.2. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus denselben Gründen steht der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Widerhandlung (Nichttragen einer Ge- sichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen) gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der beson- deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, in der Fassung vom 22. März 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage), schuldig. 2. Die Beschuldigte wird gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'558.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'250.00 (inkl. An- klagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen und ihre obergerichtlichen Par- teikosten selber zu tragen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss P. Gloor