Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Der Verwertungserlös ist nach Abzug der Verwertungskosten der Obergerichtskasse abzuliefern und wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten ausgehändigt. - 14 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten.