Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT).