Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verkennt den Ausnahmecharakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbegleitende Anordnung der Massnahme, zumal das Gutachten – auf welches auch hinsichtlich der Frage des Aufschubs abzustellen ist – klar festhält, dass eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden kann. - 12 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).