4.5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Der Strafaufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB unterliegt dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Dem Obergericht ist es somit verwehrt, die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen, weshalb es damit sein Bewenden hat.