4.4. Die Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wie sie vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochen und vom Beschuldigten nicht angefochten worden ist, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).