Berechtigung eingestanden hat, die ihm – mit Ausnahme der Fahrt zum Posten der mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 – wohl nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die Strafzumessung würde somit zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat.