Die Vorstrafen zeugen von fehlendem Respekt des Beschuldigten gegenüber Mitarbeitern des Strassenverkehrsamts sowie deren Anordnungen. Der Beschuldigte hat in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Delikte aus seinem bisherigen Fehlverhalten keine Lehren gezogen. Leicht strafmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte neben der durch die Polizei festgestellten Fahrt vom 4. Dezember 2019 zusätzliche Fahrten ohne - 11 -