Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Wenn auch nicht einschlägig, besteht ein Zusammenhang zwischen der letzten Verurteilung und den vorliegenden Delikten, denn die mehrfache Beschimpfung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfolgte gegenüber zwei Mitarbeiterinnen des Strassenverkehrsamts im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren (Beizugsakten des Amts für Justizvollzug). Die Vorstrafen zeugen von fehlendem Respekt des Beschuldigten gegenüber Mitarbeitern des Strassenverkehrsamts sowie deren Anordnungen.