4.3. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die weiteren Fahrten ohne Berechtigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die straferhöhenden und strafmindernden Umstände halten sich die Waage: Leicht straferhöhend würden sich die Vorstrafen des Beschuldigten auswirken. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft