Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte daher mittelgradig vermindert schuldfähig (vgl. E. 3.5), weshalb sich das Tatverschulden von einem mittelschweren auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen.